Wir freuen uns über Ihr Interesse an einem Auslandspraktikum. Das Akademische Auslandsamt der HVF berät und unterstützt Sie bei der Planung, Organisation und Durchführung Ihres Praktikums und stellt Ihnen verschiedene Stipendienmöglichkeiten zur Finanzierung Ihres Vorhabens zur Verfügung.
Vorschläge für Praxisstellen in Europa und außerhalb Europas finden Sie im INTRAnet der Hochschule bei den Infos des Akademischen Auslandsamts für Studierende.
Bescheinigungen finden Sie im INTRAnet der Hochschule bei den Infos des Akademischen Auslandsamts für Studierende.
Förderung von Auslandspraktika
Studierende, die ein Praktikum im Ausland absolvieren möchten, können durch verschiedene Förderprogramme unterstützt werden.
Das Akademische Auslandsamt unterstützt Sie gerne bei der Beantragung von Fördermitteln aus folgenden Quellen:
- Erasmus+ für Praktika innerhalb Europas inkl. europäischer Überseegebiete (in Ausnahmefällen auch für Praktika weltweit über ERASMUS INTERNATIONAL)
- PROMOS für Praktika außerhalb Europas, inkl. UK
- Baden-Württemberg-STIPENDIUM für Praktika weltweit aber nur an Partnerhochschulen
- Direktförderung durch den DAAD für alle Praxisstellen, die nicht von der HVF direkt gefördert werden können
- Walter-Hallstein-Programm EU Programm für Praktika mit starkem Europabezug für MA Studierende
Zur Finanzierung des Auslandsaufenthaltes stehen Drittmittel in Form von verschiedenen Stipendien zur Verfügung.
Jede/r Studierende der HVF, die/der während des Studiums auf eine Praxisstelle im In- oder Ausland zugewiesen werden möchte, hat als Beamte/Beamtin auf Widerruf grundsätzlich Anspruch auf Trennungsgeld und ggf. Reisekostenbeihilfen.
Die Beantragung erfolgt während oder nach der Beendigung des Praktikums. Zuständig für die Bearbeitung der Anträge und Gewährung von Trennungsgeldern ist die Reisekostenstelle. Alle Informationen über die Voraussetzungen, Fristen und Formulare finden Sie im Intranet.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sollen bei Auslandszuweisungen vorrangig Drittmittel des Akademischen Auslandsamts eingesetzt werden, um die im Zusammenhang mit einem Auslandsaufenthalt entstandenen Kosten aus Drittmitteln wie ERASMUS + oder Promos, statt aus Steuergeldern des Landes Baden-Württemberg zu finanzieren.
Aus diesem Grund ist die rechtzeitig zu den publizierten Antragsfristen und vor dem Beginn des Praktikums erfolgende Beantragung einer finanziellen Förderung/eines Stipendiums im Akademischen Auslandsamt Voraussetzung für die Zulassung der Zuweisung auf einen Stelle im Ausland.
Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet das interne Auswahlgremium unter der Leitung des Prorektors für Forschung, Weiterbildung und Internationalisierung. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
Falls kein Stipendienantrag im International Office gestellt wird, ist zu begründen, warum die Beantragung von Fördermitteln zur Durchführung eines Auslandspraktikums nicht erfolgen konnte (z. B. wenn die Voraussetzungen für ein Stipendium nicht erfüllt sind oder aus anderen triftigem Grund, wie bspw. Krankheit).
Die verschiedenen Fördermöglichkeiten, Antragsfristen für Stipendien und einzureichende Bewerbungsunterlagen finden Sie hier.
Vorgehen:
- Vor der Beantragung der finanziellen Förderung über ein Stipendium wird die Teilenahme an einer Informationsveranstaltung des Akademischen Auslandsamts dringend empfohlen. Diese finden einmal im Semester - i.d.R. im April und Oktober - statt. Die Termine und die Möglichkeit zur Anmeldung finden sich rechtzeitig auf der Webseite des AAA und werden ebenso per Mail an alle Studierenden kommuniziert.
Neben der Informationsveranstaltung haben alle Studierenden die Möglichkeit, sich während der öffentlichen Sprechstunde oder nach individueller Rücksprache von den Mitarbeiterinnen des Akademischen Auslandsamts beraten zu lassen.
- Die bewilligten Stipendienmittel werden auf die Gewährung von Trennungsgeldern angerechnet. Die Höhe der Förderung ist daher bei der Beantragung von Trennungsgeld und Reisekostenbeihilfen zwingend anzugeben. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Doppelförderung ausgeschlossen ist.
Kontakt für weitere Informationen und Rückfragen
zum Thema Stipendienanträge und finanzielle Förderung:
Nicole Eisenbraun, Tel. +49 7141 140-1484, Zimmer 4.139
zum Thema Trennungsgeld und Reisekostenbeihilfen:
Reisekosten, Tel. +49 7141 140-1527, Zimmer 5.106
Mit diesem Ausweis haben Sie im Ausland Zugang zu Ermäßigungen und Dienstleistungen.
Weitere Informationen finden Sie auf der offiziellen Internetseite.
Europass Lebenslauf
Unter https://www.europass-info.de haben Sie die Möglichkeit, einen Europass Lebenslauf für Ihre Bewerbungsunterlagen zu erstellen sowie einen Europass Mobilität zur Dokumentation Ihres Auslandspraktikums anzulegen.
Der Europass ist ein kostenloser Service der Europäischen Union zur Förderung der Mobilität und bietet Unterstützung bei der Darstellung der persönlichen Qualifikationen und Kompetenzen im Arbeits- und Lernumfeld.
Ein Sprachtest ist keine Voraussetzung für die Beantragung eines Stipendiums, wenn Sie aber wissen möchten, wo Sie stehen, dann machen Sie einen Test.
Gerne beraten wir Sie auch grundsätzlich in Visaangelegenheiten. Da diese aber sehr vielfältig sind und sich fortlaufend ändern, ist die Information über die aktuell gültigen, individuellen Einreisebestimmungen Ihres Ziellands bei den nationalen diplomatischen Vertretung des entsprechenden Landes in Deutschland oder Visaberatungsstellen (bspw. CIBT) durch Sie selbst zwingend nötig. Wir als Hochschule können keine Verantwortung dafür tragen, ob Ihrer Einreise letztlich zugestimmt wird.
Tagesaktuelle Visabestimmungen finden Sie auf den Internetseiten der VisumCentrale.
Fragebogen für die Ausstellung einer "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften" (Vordruck A1)
Wenn Sie ein Praktikum im Ausland absolvieren möchten, müssen Sie als Angestellte/r bzw. Beamtin/Beamter des Landes Baden-Württemberg zwingend einen Entsendeantrag A1 (Vordrucknummer 42103c) ausfüllen und bei Ihrer personalführenden Stelle zur Unterschrift vorlegen.
Formulare und weitergehende Informationen hierzu erhalten Sie beim Zulassungsamt der Hochschule.
Den Antrag geht nach Ausfüllen wieder ans Zulassungsamt der Hochschule - nicht ans International Office! Das Zulassungsamt bestätigt die Angaben und leitet die Vorlage weiter zur LBV.
Wofür dient eine A1-Bescheinigung?
Theoretisch unterliegt der geschäftlich Reisende erst einmal nicht mehr dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Damit nun aber auch für die Zeit der Auslandstätigkeit deutsches Sozialversicherungsrecht fortbesteht, muss eine Entsendung vorliegen, welche innerhalb der EU, des EWR und in der Schweiz durch eine A1-Bescheinigung nachgewiesen wird.
Allerdings besteht die Pflicht zum Nachweis einer vorhandenen Sozialversicherung zusätzlich bei allen Ländern, mit denen Deutschland bilateral ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, eine sog. "Ausstrahlung" vorliegt.
Dies sind aktuell folgende Staaten*:
Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, China, Indien, Israel, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Philippinen, Serbien, Türkei, Tunesien, Uruguay, USA.
Für all jene Staaten, die weder zur EWR gehören noch ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland geschlossen haben, muss ebenfalls ein Dokument mitgeführt werden, welches vom Krankenversicherungsträger ausgestellt wird und „Antrag auf Feststellung einer Entsendung im Sinne der Ausstrahlung“ heißt.
* da die Staaten, mit denen Deutschland Sozialversicherungsabkommen schließt, sich ändern können, bitte aktuell für Ihr in Frage kommendes Land überprüfen!
DAAD Broschüre zu Praktikum im Ausland
studieren weltweit – ERLEBE ES! Initiative vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD)
Praxisstellen in Großbritannien
Achtung: aktuell gibt es aufrgrund des Brexits noch immer fast keine stabile funktionierende Einreisemöglichkeit für Praktikenten/innen, da die passenden Visa noch immer fehlen