Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassungsvoraussetzungen regelt die Rahmenpromotionsordnung, welche Sie auf der Homepage des Promotionsverbandes finden - zu dieser gelangen Sie hier.
Die Zulassungsvoraussetzungen sind in § 6 der Rahmenpromotionsordnung geregelt. Allgemein ist festzuhalten, dass nach § 6 Abs. 1 S. 1 der Rahmenpromotionsordnung die Zulassung zur Promotion eine Ermessensentscheidung ist.
Hier finden Sie einen kurzen Überblick über die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen:
Grundsätzlich muss ein Abschluss
- in einem Masterstudiengang in einem für die wissenschaftliche Fragestellung relevanten Fachgebiet oder
- in einem entsprechend einschlägigen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mind. 4 – jährigen Regelstudienzeit oder
- in einem auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht vorliegen.
Dieser muss in der Regel mindestens mit der Gesamtnote „gut“ abgeschlossen worden sein.
Für eine Promotion mit dem Doktorgrad Dr. iur. gelten besondere Zulassungsvoraussetzungen. Diese finden Sie in der Prüfungsordnung der Forschungseinheit V "Rechts- und Verwaltungswissenschaften".