Ablauf
Schritt 1: Finden einer Erstbetreuung
Zunächst müssen Sie eine Erstbetreuerin oder einen Erstbetreuer finden.
Voraussetzung ist, dass jene oder jener Mitglied im Promotionszentrum des Promotionsverbands ist. Weiter muss das ausgesuchte Thema in das Fachgebiet der Erstbetreuung passen. Zu beachten ist, dass sowohl Erst- als auch Zweitbetreuer Mitglied im Promotionszentrum des Promotionsverbands sein müssen.
Zu jeder Promotion gibt es eine Erst- und Zweitbetreuung.
Es ist eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen. Diese enthält die Rechten und Pflichten des Doktoranden oder der Doktorandin sowie jene der Erst- und Zweitbetreuung.
Es sind die Mindestinhalte nach dem Landeshochschulgesetz (LHG) zu beachten.
Ein Muster einer Betreuungsvereinbarung finden Sie in den Anlagen zur Rahmenpromotionsordnung unter diesem Link. Siehe auch hier.
Schritt 2: Antragsstellung auf Annahme im Promotionsverband
Voraussetzung für die Annahme ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen gem. § 6 der Rahmenpromotionsordnung sowie besondere Voraussetzungen nach der fachlich einschlägigen Promotionsordnung erfüllt (siehe Zulassungsvoraussetzungen).
Zunächst müssen Sie sich als Doktorandin oder Doktorand registrieren. Dazu schicken Sie den Antrag auf Annahme sowie die Betreuungsvereinbarung postalisch und digital an:
Promotionsverband Baden-Württemberg
Hospitalstraße 8
70174 Stuttgart
E-Mail-Adresse: info(at)promotionsverband-bw.de
Beachten Sie hierbei die Checkliste zur Antragsstellung auf der Homepage des Promotionsverbandes (Link siehe unten)
Der Antrag muss der vom Verband vorgeschriebenen Form entsprechen. Einen Musterantrag finden Sie in den Anlagen zur Rahmenpromotionsordnung unter https://www.promotionsverband-bw.de/amtliche-bekanntmachungen.
Bei erfolgreicher Antragsstellung erhalten Sie einen Annahmebescheid. Siehe auch unter https://www.promotionsverband-bw.de/zur-promotion
Schritt 3: Immatrikulation an der Hochschule der Erstbetreuung
Die Immatrikulation an der Hochschule der Erstbetreuung ist nach Erhalt des Annahmebescheides möglich. Die Immatrikulation selbst ist an die Hochschule zu richten.
Eine Befreiung von der Immatrikulation kann gem. § 38 Abs. 5 S. 1 HS 2 LHG nur erfolgen, wenn der Doktorand oder die Doktorandin hauptberuflich an der Hochschule der Erstbetreuung tätig ist.
Tätig sein in diesem Sinne bedeutet, dass ein Arbeitsvertrag mit einem Umfang von mind. der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bestehen muss.
Siehe auch unter https://www.promotionsverband-bw.de/zur-promotion
Schritt 4: Eröffnung des Promotionsverfahren
Auch für die Eröffnung des Promotionsverfahrens ist es Voraussetzung, dass der Doktorand oder die Doktorandin weiterhin die oben genannten Bedingungen erfüllt (siehe Zulassungsvoraussetzungen).
Es muss ein Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens gestellt werden. Er hat schriftlich zu erfolgen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Rahmenpromotionsordnung und der fachlich einschlägigen Promotionsordnung.