Lehre und Forschung im Ausland

Das Akademische Auslandsamt unterstützt die Lehrenden bei der Planung und Durchführung von Auslandsaktivitäten. Dazu gehören

  • Lehraufenthalte von HVF-Dozierenden an ausländischen Partnereinrichtungen;
  • Teilnahme an Konferenzen und wissenschaftlichen Tagungen innerhalb des Partnernetzwerks;
  • Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsangeboten weltweit;
  • Auslandsreisen zwecks Initiierung und Erweiterung von fachlichen Kontakten und Anbahnung von Projekten mit internationalem Bezug.

 

Die Förderung der Dozierendenmobilitäten ist erklärtes Ziel der HVF. Die Mobilitäten sollen Dozierenden ermöglichen, ihren Bereich aus der Perspektive der ausländischen Partnereinrichtung kennenzulernen, ihr Fachwissen international auszutauschen und um neue Aspekte zu erweitern.  Auch sollen Dozierendenmobilitäten für die Realisierung von Kooperationsprojekten genutzt werden - im Rahmen von interkulturellen Fachprojekten und Teamteaching-Formaten, gemeinsamen Workshops und Forschungsaktivitäten sowie in der Zusammenarbeit mit regionalen Stakeholdern und in Weiterbildung und Wissenstransfer.

Im Rahmen des Erasmus+-Programms werden Gastdozenturen an den europäischen Partnerhochschulen gefördert, mit denen die Hochschule Ludwigsburg ein entsprechendes Abkommen (Inter-Institutional Agreement) hat. Die Gastlehrenden sollen durch ihren Aufenthalt die europäische Dimension der Gasthochschule stärken, deren Lehrangebot ergänzen und mit dem Lehrangebot spezielles Fachwissen an Studierende der Partnerhochschulen vermitteln. Dabei soll die Entwicklung von gemeinsamen Studienprogrammen der beiden Partnerhochschulen und der Austausch von Lehrinhalten und -methoden einbezogen werden.

 

DAAD Erklärvideos zu Auslandsaufenthalten für Personal 

Zu Lehrzwecken ins Ausland mit ERASMUS

ERASMUS für Hochschulpersonal

 

 

Rahmenbedingungen

  • Teilnehmen können Professoren/innen und Dozierende mit vertraglichem Verhältnis zur Hochschule, Lehrkräfte, Dozierende ohne Dotierung, Doktoranden/innen, Lehrbeauftrage, emeritierte Professoren/innen und pensionierte Lehrende, wissenschaftliche Mitarbeitende sowie Mitarbeitende von Unternehmen und anderen Organisationen.
  • Lehraufenthalte dauern zwischen zwei Tagen und zwei Monaten (jeweils ohne Reisezeiten); das Unterrichtspensum liegt bei mindestens acht Stunden je Aufenthalt bzw. je angefangener Woche.
  • Die Unterrichtsveranstaltungen an der Gasthochschule müssen sich direkt an Studierende richten. Eine Förderung zur Teilnahme an Tagungen, Konferenzen und Exkursionen ist ausgeschlossen.
  • Personalmobilität muss in einem Programmland stattfinden, welches nicht das Land der entsendenden Hochschule und nicht das Hauptwohnsitzland der betreffenden Person ist.

 

Förderung

  • Reisekosten nach Entfernung zwischen Ausgangs- und Zielort der Mobilität ermittelt werden.
  • Tagesgeldpauschalen nach Ländergruppe.
  • GGfs. Zuschuss für die Nutzung nachhaltiger Verkehrsmittel.
  • Ggfs. sonderzuschüsse für Teilnehmende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung.

 

In den letzten Jahren war es möglich, alle Erasmus+-Gastdozenturen vollumfänglich zu fördern. Deshalb werden im Moment alle Anträge in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Sollten in diesem akademischen Jahr mehr Auslandsaufenthalte geplant werden als uns Mittel zur Verfügung stehen, so behalten wir uns das Recht vor, die Förderdauer gegenüber der Aufenthaltsdauer zu reduzieren.

 

Antragstellung

 

1. Vor dem geplanten Aufenthalt:

Bitte stellen Sie vor Antritt der Reise einen entsprechenden Dienstreiseantrag bei der Reisekostenstelle.

Eine Dienstreiseabrechnung ist nicht erforderlich, da es sich um eine EU-Förderpauschale handelt. Sie sind allerdings verpflichtet, die Pauschale als Einnahme zusammen mit den Belegen über Ihre tatsächlichen Reisekosten bei Ihrer Steuererklärung anzugeben. Als Einnahmenachweis gilt das Grant Agreement.

  • Einreichung eines formlosen Antrags mit geplanten Daten und der genauen Angabe der Unterrichtsstunden (spätestens acht Wochen vor der Reise) beim Auslandsamt.
  • Zusendung der Vertragsunterlagen, Klärung von Formalitäten mit der Partnereinrichtung durch das Auslandsamt.
  • Rücksendung der unterschriebenen Annahmeerklärung (sogenanntes Grant Agreement) an das Auslandsamt.

 

2. Nach der Mobilitätszusage:

  • Einreichung eines Dienstreiseantrags bei der Reisekostenstelle (Dienstreise ohne Ersatz von Reisekosten) unter Angabe der vom Auslandsamt mitgeteilten Projektnummer bzw. Kostenstelle.
  • Auszahlung der ersten Förderrate in Höhe von 80 % der bewilligten Fördersumme.
  • Reise- und Hotelbuchung: Grundsätzlich empfehlen wir, flexible Reisemittel und Unterkünfte (mit Stornomöglichkeit) zu wählen (siehe dazu den Abschnitt Nicht-Antritt/Abbruch einer Mobilität).

 

3. Nach Beendigung des Auslandsaufenthalts:

  • Einreichung einer Bescheinigung der Gasthochschule sowie eines Erfahrungsberichts (nach Aufforderung durch die EU).
  • Auszahlung der zweiten Förderrate in Höhe von 20%.

 

Entsendebescheinigung

 

Bei Dienstreisen ins Ausland ist zwingend auch eine Entsendung des Arbeitgebers (sog. A1- Bescheinigung) mitzuführen. Lehrenden- oder Personalaufenthalte mit ERASMUS+ sollten daher ca. fünf bis sechs Wochen Vorlauf haben, da es leider einige Wochen dauern kann, bis Sie die Bescheinigung durch das LBV erhalten. Weitere Informationen und vorlagen erhalten Sie in der Personalabteilung. 

 

Virtuelle Mobilitäten

 

Bei virtuellen Aufenthalten können keine Zuschüsse gewährt werden, da keine Kosten entstehen. Bei einem kombinierten Aufenthalt, der eine physische und virtuelle Mobilitätsphase umfasst, können Zuschüsse nur für die physische Mobilitätsphase ausgezahlt werden.

 

Nicht-Antritt/Abbruch einer Mobilität

  • Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Mobilitätsabsage bzw. Reiseunterbrechung/verkürzung kein Anspruch auf Rückerstattung der angefallenen oder zusätzlich entstandenen Kosten aus den Erasmus+-Mitteln besteht. Falls eine Reise durch äußere Umstände wie Corona, Streik, Krieg oder Naturkatastrophe nicht angetreten werden kann oder abgebrochen werden muss, tritt die sog. Force Majeure Regelung in Kraft. In diesem Fall können bereits entstandene Kosten (voll oder teilweise) gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise rückerstattet werden. 
  • Falls eine Reise durch einen triffigen Grund wie Krankheit mit Attest, Trauerfälle im engsten Familienkreis, nicht selbstverschuldete Probleme bei der Visumsbeschaffung nicht angetreten werden kann oder abgebrochen werden muss, können nach Rücksprache mit der Nationalagentur DAAD bereits entstandene Kosten nach Vorlage der entsprechenden Belege (voll oder teilweise) rückerstattet werden. In jedem Fall handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung und bedarf einer Genehmigung durch die NA DAAD.

Akademisches Auslandsamt

 

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Raum 4.139